Art. 3 Mitgliedschaft
Abs. 1 | Der Verein besteht aus einer Mitgliederkategorie: a. Aktivmitglieder |
lit. a | Aktivmitgliedschaft Die Aktivmitgliedschaft berechtigt zur aktiven Teilnahme an Fasnachtsveranstaltungen und zur Pflege von Freundschaft und Geselligkeit am Glygge-Hogg sowie allen sonstigen Veranstaltungen der Aktivmitglieder. Jedes Aktivmitglied ist unabhängig von der Ausübung einer Organtätigkeit stimmund wahlberechtigt und verfügt über ein (1) Stimmrecht. |
Abs. 2 | Beitritt |
lit. a | Die Mitgliedschaft in der Waageglygge Zoggelischletzer ist persönlich und nicht übertragbar. |
lit. b | Wer als Aktivmitglied in die Waageglygge Zoggelischletzer aufgenommen werden will, muss mindestens 20 Jahre alt sein und hat sein entsprechendes Begehren an einem Glygge-Hogg oder an einer ordentlichen Generalversammlung vorzutragen. Über die provisorische Aufnahme für die Dauer einer Fasnacht entscheiden die Aktivmitglieder formlos mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder. |
lit. c | Die definitive Aufnahme eines neuen Aktivmitglieds wird an der Lämpe-Sitzig oder an der darauf folgenden Generalversammlung beschlossen. Der Aufnahmebeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Aktivmitglieder. |
Abs. 3 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
lit. a | Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Waageglygge Zoggelischletzer noch das Recht auf lebenslange Mitgliedschaft. |
lit. b | Jedes Aktivmitglied ist unabhängig von der Ausübung einer Organtätigkeit stimmund wahlberechtigt und verfügt über ein (1) Stimmrecht. Das Stimmrecht beinhaltet das Recht auf vorgängige angemessene Information zu den anstehenden Entscheiden. In begründeten Fällen kann die Stimmabgabe vorgängig dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die vorgängige Stimmabgabe ist gleichwertig und wird erst beim Entscheidergebnis bekannt gegeben. Es gelten die üblichen Ausstandsbestimmungen gemäss Art. 63 ZGB. |
lit. c | Die Mitglieder sind verpflichtet, jederzeit die Interessen der Waageglygge Zoggelischletzer nach Treu und Glauben zu wahren, die Statuten zu beachten und den mit verbindlicher Wirkung gefassten Beschlüssen der Waageglygge Zoggelischletzer nachzuleben. |
lit. d | Die Waageglygge Zoggelischletzer kann nach einem entsprechenden Beschluss der Generalversammlung auf ein fehlbares Mitglied Regress nehmen. |
Abs. 4 | Mitgliederbeitrag |
lit. a | Der ordentliche Mitgliederbeitrag für Aktivmitglieder wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Die Aufnahmegebühr (oder Beitrittsgebühr) für ein neues Aktivmitglied auf Probe entspricht dem von der Generalversammlung festgelegten ordentlichem Mitgliederbeitrag für Aktivmitglieder zuzüglich CHF 500.- für das erste Jahr. |
Abs. 5 | Austritt |
lit. a | Der ordentliche Austritt eines Mitgliedes kann jährlich nach der Fasnacht erfolgen. Der sofortige Austritt aus wichtigen Gründen bleibt jederzeit vorbehalten. Der Austritt erfolgt schriftlich zuhanden des Vorstandes. |
lit. b | Bereits bezahlte bzw. noch geschuldete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Während der Zeit der Mitgliedschaft entstandene Verbindlichkeiten als Vereinsmitglied bleiben in jedem Fall geschuldet. |
Abs. 6 | Suspendierung |
Die Mitgliedschaft kann an einer Generalversammlung nach begründetem Antrag des Vorstandes mit absolutem Mehrheitsentscheid der stimmberechtigten Aktivmitglieder suspendiert werden. | |
Abs. 7 | Ausschluss |
lit. a | Ein Mitglied kann an einer Generalversammlung nach begründetem Antrag des Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Aktivmitglieder ausgeschlossen werden |
lit. b | Dem ausgeschlossenen Mitglied wird innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des schriftlichen Entscheids in angemessener Form das rechtliche Gehör gewährt. |
Art. 4 Organisation
Abs. 1 | Das Vereinsjahr erstreckt sich vom 01. April bis zum 31. März des folgenden Jahres |
Abs. 2 | Die Organe des Vereins sind:
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Abs. 3 | Funktion und Aufgaben: |
lit. a | Die Generalversammlung Sie ist das oberste Organ. Sie ist das willensbildende Organ der Waageglygge Zoggelischletzer und überwacht die Tätigkeit von Vorstand und Revisionsstelle. Sie ist für sämtliche wichtige Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorenthalten sind, namentlich Entscheide bzgl. der Mitgliedschaft, der Suspension oder des Ausschlusses eines Mitgliedes, die Festsetzung des ordentlichen und des ausserordentlichen Mitliederbeitrags, die Genehmigung des Organisationsreglements von Vorstand und Revisionsstelle sowie die Abnahme des Rechenschaftsberichts von der Revisionsstelle und des Vorstandes sowie die Erteilung oder die Verweigerung von deren Décharge. Sie ist insbesondere zur jederzeitigen Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung befugt, sofern ein Fünftel aller Aktivmitglieder dem Vorstand formlos einen Antrag stellen. Ist keine vorgängige Ankündigung erfolgt, kann über einen Verhandlungsgegenstand nur beraten, jedoch nicht beschlossen werden, sofern nicht sämtliche stimmberechtigten Aktivmitglieder anwesend sind und dem Antrag zur Abstimmung nachträglich einstimmig zugestimmt haben. |
lit. b | Der Vorstand Der Vorstand setzt sich aus Präsident, Vizepräsident und Kassier zusammen. Er ist das geschäftsführende Organ der Waageglygge Zoggelischletzer und vertritt den Verein nach aussen. Er ist gegenüber der Generalversammlung rechenschaftspflichtig. Er stellt insbesondere die Traktanden der ordentlichen und der ausserordentlichen Generalversammlung zusammen, welche vorgängig allen Aktivmitgliedern zuzustellen sind. Er führt zu jeder Generalversammlung Protokoll und fasst ausserdem sämtliche Entscheide der zuständigen Organe in schriftlicher Beschlussform zusammen. Diese werden in geeigneter Form den Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gebracht und anschliessend chronologisch archiviert. Der Vorstand führt Einzelunterschrift für die Waageglygge Zoggelischletzer. Im Übrigen konstituiert er sich mittels Organisationsreglement selber. |
lit. c | Die Revisionsstelle Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung der Waageglygge Zoggelischletzer. Sie setzt sich aus einem Aktivmitglied oder einem Nichtmitglied zusammen, wobei kein Vorstandsmitglied oder eine in der Sache befangenes ehemaliges Vorstandsmitglied der Revisionsstelle angehören darf. Sie legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung vor und erstattet Bericht. Die Amtsdauer des Revisors beträgt zwei Jahre. |
Art. 5 Vereinsvermögen
Abs. 1 | Das Vereinsvermögen wird gespiesen aus: a. ordentlichen Mitgliederbeträgen b. ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen c. Erträgen aus Vereinsveranstaltungen d. Gönnerbeiträgen e. Spenden f. Subventionen |
Abs. 2 | Zahlungsfrist Der ordentliche Mitgliederbeitrag muss im Voraus bis zum 31. Dezember für die folgende Fasnacht an die Waageglygge Zoggelischletzer überwiesen worden sein. |